§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.07.2019 – 3 K 5562/18Zitiert von 3
- BVerwG, 22.08.2012 – 6 C 30/11 · Verbot des künftigen Besitzes von WaffenZitiert von 58
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 24 B 23.1800Zitiert von 9
- OVG Saarland, 15.06.2015 – 1 A 57/15Zitiert von 10
- VGH Bayern, 30.01.2024 – 24 CS 23.1872Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen; Anforderungen an die Unzuverlässigkeitsprognose bei Delegitimierung des Staates KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Würzburg, 19.05.2025 – W 9 K 24.620Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26
- VG Cottbus, 20.04.2026 – VG 3 L 103/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/41#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/41#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/41#abs-3 (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.